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'Die Eidesstattliche' (Versicherung an Eides Statt) - Inquisition BRD-Gerichte

Versicherung an Eides Statt (Inquisition BRD-Gerichte) Die hier zur Verfügung gestellte Versicherung an Eides Statt macht die Untersuchung (Inquisition v. lat. inquirere 'untersuchen') zum Gegenstand, inwiefern ein oder mehrere Richter in der sog. Bundesrepublik Deutschland und/oder ein ganzes BRD-Gericht gesetzlich/staatlich/legitim ist/sind.

Die hier zur Verfügung gestellte Versicherung an Eides Statt ist eine eigenständige Anwendung; sie kann sowohl eigenständig oder mit dem als Anlage integrierten Merkblatt-Amtswalter (empfohlen) zum Auftakt oder jederzeit/und während eines BRD-gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung gebracht werden (beispielsweise im Rahmen einer Rundfunkangelegenheit erst dann, wenn diese - unabhängig davon, ob sie als Mahnbescheid - s. bspw. "Rechtspfleger" im Abschnitt B im 'Merkblatt-Amtswalter' oder Prozeß an einem BRD-Gericht oder beim sog. Gerichtsvollzieher passiert (ist) - und man sodann von einer oder mehrerer dieser Stellen terrorisiert wird).

Regelmäßig oder möglicherweise nicht, werden durch präsidiale Funktionsträger der BRD-Gerichte "Geschäftsverteilungspläne" bezüglich der sogenannten Richter (RiGVP) und auch Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieher beschlossen:

Allgemeine Vorschriften Geschäftsverteilung § 21e (9) GVG

Es gilt also auch festzustellen, ob die beschließenden Richter zum Zeitpunkt des Beschlusses in ihrer Funktion als Richter gesetzlich/staatlich legitimiert waren. Die Tenöre des Artikels 101 GG (GrundGesetz für die BRD) als auch des § 16 GVG (sog. "GerichtsVerfassungsGesetz") sind unmißverständlich:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." (Art. 101 Abs. 1 GG), "Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." (§ 16 GVG)

Wichtig zu wissen ist es auch, was bspw. die Worte "Weggefallen" und "aufgehoben" bedeuten, die man oft in den Texten von Normen antrifft. Ist etwas "weggefallen" (z.B. § 15 GVG), dann wurde es zuvor "aufgehoben" (z.B. § 15 GVG). Im § 15 GVG des Deutschen Kaiserreichs und bis zum 20.09.1950 las man:

§ 15 GVG
Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde.
Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.“

Heutzutage liest man:
§ 15 GVG
Weggefallen

In § 15 GVG war also festgelegt, daß die Gerichte Staatsgerichte zu sein haben und es wurde die Privatgerichtsbarkeit, bzw. gleichbedeutend mit unzulässiger Sonder- bzw. Ausnahmegerichtsbarkeit (privat von lat. privatus; Partizip Perfekt Passiv von privare, „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ und privus, „für sich bestehend“) aufgehoben. Kurz gesagt:

Staatsgerichte sind weggefallen und mit der Aufhebung der Aufhebung  (doppelte Verneinung, weshalb es sich somit um eine Bejahung handelt) der Privatgerichtsbarkeit (gleichbedeutend mit unzulässiger Sonder- bzw. Ausnahmegerichtsbarkeit) entgegen § 16 Abs.1 GVG und Artikel 101 Abs. 1 GG unzulässige Ausnahme- bzw. Sondergerichtsbarkeiten geschaffen wurden, welche auch nicht vom Artikel 101 Abs. 2 GG gedeckt sind, da das Sachgebiet eines Gerichtes nichts über die rechtliche Stellung eines Gerichtes im Sinne des Artikels 101 Abs. 1 GG zu bestätigen vermag.

(Anm.: Selbst die Träger des NS-Regimes haben so etwas dergestalt Dreistes nicht gewagt!)

... Derweil der Artikel 103 GG souverän (Art. 20 GG) auf die rechtlich korrekten Dinge harrt, die da zu kommen haben und werden ...

 
Aus alldem resultiert: Ein (unzulässiges) Sonder- bzw. Ausnahmegericht darf mangels Legitimität nicht tätig werden; alle Aktionen aller per "Geschäftsverteilungsplan" illegal beschlossener Akteure sind ungültig/nichtig.

Zwecks Inquisition (Untersuchung) der BRD-Gerichte und BRD-Richter inwiefern diese gesetzlich/staatlich/legitim sind, stehen zwei Varianten sowohl einzeln als auch als Paket zur Verfügung.

Zum Herunterladen (*.doc, *.pdf, *.zip):

Versicherung_an_Eides_Statt-Muster_alle_Sonderrichter.doc
Versicherung_an_Eides_Statt-Muster_alle_Sonderrichter.pdf
Version incl. 'Merkblatt-Amtswalter' (BM1): *.doc | *.pdf
Anwendungsbeispiel_alle_Sonderrichter.pdf


Versicherung_an_Eides_Statt-Muster_ein_Sonderrichter.doc
Versicherung_an_Eides_Statt-Muster_ein_Sonderrichter.pdf
Version incl. 'Merkblatt-Amtswalter' (BM1): *.doc | *.pdf
 
Anwendungsbeispiel_ein_Sonderrichter.pdf

Paket:
Versicherung_an_Eides_Statt-Muster_alle_und_ein_Sonderrichter.zip
Versicherung_an_Eides_Statt_BM1-Muster_alle_und_ein_Sonderrichter.zip


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   Letzte Aktualisierung: 12. Aug 2023

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